Fundstelle

§ 5 JArbSchG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kinder Kind ist grundsätzlich, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 Abs. 1 JArbSchG grundsätzlich verboten. Rechtsgrundlagen § 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 109 BGB – Widerrufsrecht des Vertragspartners. § 113 BGB – Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Ermächtigung. § 5 JArbSchG – Verbot der Beschäftigung von Kindern und Ausnahmen. §§ 7, 8, 60 BetrVG – Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 5 JArbSchG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Kind ist grundsätzlich, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 Abs. 1 JArbSchG grundsätzlich verboten.
  • § 5 JArbSchG – Verbot der Beschäftigung von Kindern und Ausnahmen.

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