Gesetz

§ 4i EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand des § 4i Satz 1 EStG erfasst 1. § 4i Satz 1 EStG verlangt nicht, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage im anderen Staat bei demselben Steuersubjekt eintritt, dem in Deutschland grundsätzlich der Sonderbetriebsausgabenabzug zusteht.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4i EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand des § 4i Satz 1 EStG erfasst
  • § 4i Satz 1 EStG verlangt nicht, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage im anderen Staat bei demselben Steuersubjekt eintritt, dem in Deutschland grundsätzlich der Sonderbetriebsausgabenabzug zusteht.
  • Das Finanzamt versagte den deutschen Sonderbetriebsausgabenabzug nach § 4i Satz 1 EStG. Das FG Münster gab zunächst der Steuerpflichtigen Recht. Der BFH hob das FG-Urteil auf und bestätigte das Abzugsverbot.
  • Nach § 4i Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern.
  • § 4i Satz 2 EStG enthält eine Ausnahme, soweit die Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der deutschen Besteuerung als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung im anderen Staat unterliegen.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon