Gesetz

§ 4h EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Eine Grundstücksüberlassung kann insbesondere begünstigt sein, wenn • die Immobilie im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers steht, • die Überlassung innerhalb einer begünstigten Betriebsaufspaltung erfolgt oder • die Voraussetzungen der Konzernregelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c ErbStG i. V. m. § 4h EStG erfüllt sind. Seit der Neufassung des § 4h EStG ab 01.01.2024 ist die Konzernzugehörigkeit zusätzlich enger: Für die relevante Einordnung kommt es stärker auf eine tatsächlich bestehende Konzernrechnungslegung bzw. Konsolidierung an. Eine bloße theoretische Konsolidierungsmöglichkeit reicht nicht ohne Weiteres aus.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4h EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • die Voraussetzungen der Konzernregelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c ErbStG i. V. m. § 4h EStG erfüllt sind.

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