§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 EStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Das BMF stellt klar, dass auch Vergütungen, die im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten erbracht werden, der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 unterliegen können, wenn das einschlägige DBA Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen eine DBA-Bagatellregelung das Besteuerungsrecht Deutschland zuweist, wenn die Tätigkeit nur an wenigen Tagen im Ausland erfolgt (z. B. Homeoffice im Ausland) (R 39.4 Abs. 2 LStR 2027-E).
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Worum geht es?
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Entwurf für geänderte Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2027 beschlossen. Die seit 2023 geltenden Richtlinien werden damit an Gesetzesänderungen und Rechtsprechung angepasst und konkretisiert.
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