§§ 48 ff. EStG
Vorschriften ab § 48 des Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
– Lohnsteuer nach §§ 38 ff. EStG, – Kapitalertragsteuer nach §§ 43 ff. EStG, – Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 48 ff. EStG steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 48 des Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Allgemeines Steuerrecht: Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Abgaben
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.