§ 46 FGO
Vorschrift im Finanzgerichtsordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Entscheidet das Finanzamt nicht über einen bereits eingelegten Einspruch, kann gegen diese Untätigkeit nicht erneut Einspruch eingelegt werden. § 348 Nr. 2 AO schließt einen solchen weiteren Einspruch aus. In diesem Fall kommt grundsätzlich eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO in Betracht. Die Untätigkeitsklage kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden. Eine kürzere Frist kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (§ 46 Abs. 1 FGO).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 46 FGO steht in steuerstoff für Vorschrift im Finanzgerichtsordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Über einen bereits eingelegten Einspruch wird nicht durch einen weiteren Untätigkeitseinspruch, sondern gegebenenfalls durch Untätigkeitsklage nach § 46 FGO Rechtsschutz gesucht.
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