Gesetz

§ 46 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Staatliche Förderung vermögenswirksamer Leistungen bei Einhaltung der Einkommensgrenzen; die Zulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 46 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Arbeitnehmersparzulage ist keine steuerpflichtige Einnahme.

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