Gesetz

§ 44 FGO

Vorschrift im Finanzgerichtsordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Grundsätzlich setzt die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 44 FGO ein erfolgloses Vorverfahren voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 44 FGO steht in steuerstoff für Vorschrift im Finanzgerichtsordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundsätzlich setzt die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 44 FGO ein erfolgloses Vorverfahren voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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