§ 44 FGO
Vorschrift im Finanzgerichtsordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Grundsätzlich setzt die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 44 FGO ein erfolgloses Vorverfahren voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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Worum geht es?
§ 44 FGO steht in steuerstoff für Vorschrift im Finanzgerichtsordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundsätzlich setzt die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 44 FGO ein erfolgloses Vorverfahren voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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