§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8a EStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Einordnung der Einnahmen Eine privatnützige Familienstiftung kann als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige juristische Person des privaten Rechts Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erzielen. Für die Einkommensermittlung verweist § 8 Abs. 1 KStG grundsätzlich auf das Einkommensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz. Kapitalerträge können deshalb als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu erfassen sein. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8a EStG regelt für bestimmte Kapitalerträge den Kapitalertragsteuerabzug.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8a EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Vermögensverwaltende Familienstiftung – Kapitalerträge und zu versteuerndes Einkommen
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