§ 42e EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
18. Anrufungsauskunft Ist unklar, ob und in welcher Höhe eine Arbeitgeberleistung lohnsteuerpflichtig ist, kann beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragt werden. Rechtsgrundlagen § 8 Abs. 1 EStG – Einnahmen in Geld oder Geldeswert. § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. § 2 LStDV – Arbeitslohn. §§ 38 ff. EStG – Lohnsteuerabzug. § 41a EStG – Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer. § 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers. § 42e EStG – Anrufungsauskunft.
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Worum geht es?
§ 42e EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ist unklar, ob und in welcher Höhe eine Arbeitgeberleistung lohnsteuerpflichtig ist, kann beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragt werden.
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