Gesetz

§ 42e EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

18. Anrufungsauskunft Ist unklar, ob und in welcher Höhe eine Arbeitgeberleistung lohnsteuerpflichtig ist, kann beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragt werden. Rechtsgrundlagen § 8 Abs. 1 EStG – Einnahmen in Geld oder Geldeswert. § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. § 2 LStDV – Arbeitslohn. §§ 38 ff. EStG – Lohnsteuerabzug. § 41a EStG – Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer. § 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers. § 42e EStG – Anrufungsauskunft.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 42e EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ist unklar, ob und in welcher Höhe eine Arbeitgeberleistung lohnsteuerpflichtig ist, kann beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragt werden.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon