Gesetz

§ 426 Abs. 2 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ebenso wie nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügt werden kann, haften die Miterben grds. gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB). Hinter dem Begriff der Gesamtschuld verbirgt sich, dass alle Schuldner – jeder einzeln – gegenüber Dritten (im sog. Außenverhältnis) für die gesamte Schuld haftet und nicht nur mit einem der Erbquote entsprechenden Betrag. Nur intern können sich die Erben entsprechend ihrer Erbquote ausgleichen (entsprechend § 426 Abs. 2 BGB).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 426 Abs. 2 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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