§ 420 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Realteilung: Hierbei werden die eigentlichen Gegenstände des Nachlasses in Natur geteilt, was deren Teilbarkeit voraussetzt (vgl. § 420 BGB). Teilbarkeit ist u. a. bei Geld und Aktien gegeben (ebenso bei anderen Gegenständen, bei denen es nicht auf das einzelne Stückgut ankommt, sondern nur auf dessen Art), nicht aber bei individuellen Gegenständen, wie i. d. R. Wohngrundstücken, Autos usw. Auch an einer Realteilung müssen i. d. R. alle Miterben mitwirken.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 420 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke
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