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§ 4 Abs. 1 GewStDV

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

54 Die Liquidationsgesellschaft ist auch weiterhin gewerbesteuerpflichtig (§ 4 Abs. 1 GewStDV). Der Gewinn wird für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt (§ 7 GewStG iVm § 11 Abs. 1 KStG) und dann rechnerisch auf die einzelnen Jahre verteilt (§ 16 Abs. 1 GewStDV). Das bedeutet u.a., dass alle am jeweiligen Bilanzstichtag vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation – oder bis zu dem an seine Stelle tretenden Zeitpunkt – noch entstehen werden (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; BFH-Urteil in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162). Es sind deshalb auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die die GmbH am Bilanzstichtag zur Bildung einer Rückstellung verpflichten würden. Denn in diesem Umfang waren Zuteilungen und Rückzahlungen von Vermögen der Gesellschaft i.S. von § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr wahrscheinlic

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Worum geht es?

§ 4 Abs. 1 GewStDV steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Zusammenfassend: Noch bestehende Verbindlichkeiten der GmbH werden im Zeitpunkt der Liquidation als Passiva im Abwicklungs-Endvermögen berücksichtigt und mindern den steuerpflichtigen Liquidationsgewinn nach § 11 KStG.

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