§ 3c UStG-E
Ort bei Fernverkäufen — Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
4. Ort der Lieferung beim Fernverkauf – § 3c UStG Auch § 3c Abs. 1 UStG soll künftig unter dem Vorbehalt des neuen § 3f UStG stehen. Die bisherige Regelung des § 3c Abs. 4 UStG wird inhaltlich in § 3f UStG überführt.
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Worum geht es?
§ 3c UStG-E steht in steuerstoff für Ort bei Fernverkäufen — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ort der Lieferung beim Fernverkauf – § 3c UStG
- Auch § 3c Abs. 1 UStG soll künftig unter dem Vorbehalt des neuen § 3f UStG stehen. Die bisherige Regelung des § 3c Abs. 4 UStG wird inhaltlich in § 3f UStG überführt.
- Die Umsatzschwelle für bestimmte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG und innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG soll künftig einheitlich in § 3f UStG geregelt werden.
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