§ 3b UStG
Ort der Beförderungsleistung — Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Personenbeförderungsleistungen richten sich nach § 3b UStG nach der tatsächlich zurückgelegten Beförderungsstrecke. Bei grenzüberschreitenden Fahrten ist deshalb grundsätzlich eine Aufteilung nach Streckenanteilen erforderlich. Der deutsche Streckenanteil ist in Deutschland steuerbar; ausländische Streckenanteile unterliegen grundsätzlich der Besteuerung des jeweiligen Staates.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 3b UStG steht in steuerstoff für Ort der Beförderungsleistung — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Leistungen im Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 8 UStG
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