Gesetz

§ 3b UStG

Ort der Beförderungsleistung — Umsatzsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Personenbeförderungsleistungen richten sich nach § 3b UStG nach der tatsächlich zurückgelegten Beförderungsstrecke. Bei grenzüberschreitenden Fahrten ist deshalb grundsätzlich eine Aufteilung nach Streckenanteilen erforderlich. Der deutsche Streckenanteil ist in Deutschland steuerbar; ausländische Streckenanteile unterliegen grundsätzlich der Besteuerung des jeweiligen Staates.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3b UStG steht in steuerstoff für Ort der Beförderungsleistung — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Leistungen im Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 8 UStG

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