Gesetz

§ 3a Abs. 5 UStG-E

Ort der sonstigen Leistung (Abs. 5) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3a UStG · Ort der sonstigen Leistung

amtlicher Text

Absatz 5

Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen 1. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, 2. keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer erteilt worden ist, 3. keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: 1. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; 2. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; 3. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

3. Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer – § 3a Abs. 5 UStG Für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer wird § 3a Abs. 5 UStG an den neuen § 3f UStG angepasst.

Worum geht es?

§ 3a Abs. 5 UStG-E steht in steuerstoff für Ort der sonstigen Leistung (Abs. 5) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer – § 3a Abs. 5 UStG
  • Für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer wird § 3a Abs. 5 UStG an den neuen § 3f UStG angepasst.
  • Die Ortsregelung steht künftig ausdrücklich unter dem Vorbehalt des § 3f UStG. Die bisher in § 3a Abs. 5 enthaltene Umsatzschwellenregelung soll in § 3f UStG aufgehen.
  • Die Umsatzschwelle für bestimmte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG und innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG soll künftig einheitlich in § 3f UStG geregelt werden.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon