§ 3a Abs. 2 und 4 UStG
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Gesetzeswortlaut
§ 3a UStG · Ort der sonstigen Leistung
Absatz 2
Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Für sonstige Leistungen ist zunächst der Leistungsort nach § 3a UStG zu bestimmen. Bei einer B2B-Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG liegt der Leistungsort grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Bestimmte juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt wurde, werden für diese Ortsregel entsprechend behandelt. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen immer in dieser Reihenfolge prüfen: 1. Art der sonstigen Leistung bestimmen. 2. Status des Leistungsempfängers klären: Unternehmer, juristische Person mit USt-IdNr. oder Nichtunternehmer. 3. Leistungsort nach § 3a UStG bestimmen. 4. Liegt der Leistungsort im Inland, Steuerbarkeit und Steuerpflicht prüfen. 5. Ist der Leistende im Ausland ansässig, § 13b UStG prüfen. 6. Steuerschuldner bestimmen. 7. Erklärungspflichten, Vorsteuerabzug und Rechnungsangaben prüfen.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen nach dem B2B-Grundsatz des § 3a Abs. 2 UStG, bei denen der Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet,
- bestimmte im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, bei denen der ausländische Leistungsempfänger die Steuer schuldet,
- Leistung → Empfängerstatus → Leistungsort § 3a → Inland/Ausland → Steuerbarkeit → § 13b → Steuerschuldner → Rechnung → UStVA/Jahreserklärung → ZM.
- § 3a Abs. 2 prüfen → Empfänger schuldet ausländische Steuer? → Rechnung ohne deutsche USt und mit erforderlichem RC-Hinweis → § 18b → ZM nach § 18a.
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