Fundstelle

§ 3a Abs. 1 und 2 UStG

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Gesetzeswortlaut

§ 3a UStG · Ort der sonstigen Leistung

amtlicher Text

Absatz 1

Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Grundregeln: • B2B: Leistungsort grundsätzlich am Sitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG). • B2C: Leistungsort grundsätzlich am Sitz des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG). • Fernverkauf wird fälschlich auf eine Lieferung an einen regulären Unternehmer angewendet. • Die 10.000-Euro-Schwelle wird je Mitgliedstaat statt EU-weit geprüft. • Nur die Vorjahresumsätze werden betrachtet; die Überschreitung im laufenden Jahr wird übersehen. • OSS wird irrtümlich als Vorschrift über den Leistungsort verstanden. • Bei B2B-Leistungen wird § 3a Abs. 2 angewandt, ohne zuvor eine Spezialregelung zu prüfen. • Eine Nebenleistung wird künstlich von der Hauptleistung getrennt. • Abschlagszahlungen werden mit Teilleistungen verwechselt. • Reverse Charge und Zusammenfassende Meldung werden vergessen.

Worum geht es?

§ 3a Abs. 1 und 2 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • B2B: Leistungsort grundsätzlich am Sitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG).
  • B2C: Leistungsort grundsätzlich am Sitz des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG).
  • Bei B2B-Leistungen wird § 3a Abs. 2 angewandt, ohne zuvor eine Spezialregelung zu prüfen.
  • Sonst B2B-Regel nach § 3a Abs. 2 oder B2C-Regel nach § 3a Abs. 1 anwenden.

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