§ 38 EGAO
Vorschrift im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
# 11. Systemprüfung nach Art. 97 § 38 EGAO Mit Art. 97 § 38 EGAO wurde ein grundlegend neuer Prüfungsansatz geschaffen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 38 EGAO steht in steuerstoff für Vorschrift im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Mit Art. 97 § 38 EGAO wurde ein grundlegend neuer Prüfungsansatz geschaffen.
- Art. 97 § 38 Abs. 2 EGAO beschreibt ein Steuerkontrollsystem als innerbetriebliche Maßnahmen, die gewährleisten, dass
- Die verbindliche Zusage nach Art. 97 § 38 EGAO ist ein Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO.
- Art. 97 § 38 EGAO betrifft dagegen die künftige **Beschränkung von Prüfungshandlungen**.
- Eine Zusage ist nach Art. 97 § 38 EGAO grundsätzlich im Benehmen mit dem BZSt zu erteilen.
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