Gesetz

§ 38 EGAO

Vorschrift im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

# 11. Systemprüfung nach Art. 97 § 38 EGAO Mit Art. 97 § 38 EGAO wurde ein grundlegend neuer Prüfungsansatz geschaffen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 38 EGAO steht in steuerstoff für Vorschrift im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Mit Art. 97 § 38 EGAO wurde ein grundlegend neuer Prüfungsansatz geschaffen.
  • Art. 97 § 38 Abs. 2 EGAO beschreibt ein Steuerkontrollsystem als innerbetriebliche Maßnahmen, die gewährleisten, dass
  • Die verbindliche Zusage nach Art. 97 § 38 EGAO ist ein Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO.
  • Art. 97 § 38 EGAO betrifft dagegen die künftige **Beschränkung von Prüfungshandlungen**.
  • Eine Zusage ist nach Art. 97 § 38 EGAO grundsätzlich im Benehmen mit dem BZSt zu erteilen.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon