Gesetz

§ 367 Abs. 2 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach § 367 Abs. 2 AO hat die Finanzbehörde die angefochtene Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Eine verbösernde Einspruchsentscheidung ist nach § 367 Abs. 2 AO grundsätzlich nur zulässig, wenn die Finanzbehörde

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Worum geht es?

§ 367 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 367 Abs. 2 AO hat die Finanzbehörde die angefochtene Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen.
  • Eine verbösernde Einspruchsentscheidung ist nach § 367 Abs. 2 AO grundsätzlich nur zulässig, wenn die Finanzbehörde
  • Die Finanzbehörde kann nach § 367 Abs. 2a AO vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

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