Gesetz

§ 364 Abs. 1 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

7. Leistung an Erfüllungs statt: Immobilien, Wertpapiere und Beteiligungen Fehlt Liquidität, wird in der Praxis häufig erwogen, statt Geld einen Vermögensgegenstand zu übertragen, etwa eine Immobilie, Wertpapiere oder Geschäftsanteile. Zivilrechtlich kann dies als Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB vereinbart werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 364 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Fehlt Liquidität, wird in der Praxis häufig erwogen, statt Geld einen Vermögensgegenstand zu übertragen, etwa eine Immobilie, Wertpapiere oder Geschäftsanteile. Zivilrechtlich kann dies als Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB vereinbart werden.

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