§ 362 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
6. Erfüllung durch Geld Der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch ist grundsätzlich auf Geld gerichtet. Wird die zutreffend ermittelte Geldforderung erfüllt, erlischt das Schuldverhältnis nach § 362 BGB. Die Erfüllung einer tatsächlich bestehenden gesetzlichen Zugewinnausgleichsforderung ist mangels Freigebigkeit grundsätzlich keine Schenkung; § 5 Abs. 2 ErbStG ist zu beachten.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 362 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- indexiertes Anfangsvermögen = historisches Anfangsvermögen × Preisindex am Endstichtag / Preisindex am maßgeblichen Ausgangsstichtag.
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