Gesetz

§ 362 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

11. Rücknahme des Einspruchs Der Einspruch kann nach § 362 AO grundsätzlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 362 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Einspruch kann nach § 362 AO grundsätzlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden.

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