§ 362 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
11. Rücknahme des Einspruchs Der Einspruch kann nach § 362 AO grundsätzlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden.
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Worum geht es?
§ 362 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Einspruch kann nach § 362 AO grundsätzlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden.
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