§ 36 Abs. 5 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 6b EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, Gewinne aus der Veräußerung begünstigter Anlagegüter steuerneutral auf Ersatzwirtschaftsgüter zu übertragen oder zunächst in eine Rücklage einzustellen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 36 Abs. 5 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 6b EStG ermöglicht die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter auf begünstigte Ersatzwirtschaftsgüter. Dadurch wird die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aufgeschoben.
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