Gesetz

§ 36 Abs. 5 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 6b EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, Gewinne aus der Veräußerung begünstigter Anlagegüter steuerneutral auf Ersatzwirtschaftsgüter zu übertragen oder zunächst in eine Rücklage einzustellen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 36 Abs. 5 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 6b EStG ermöglicht die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter auf begünstigte Ersatzwirtschaftsgüter. Dadurch wird die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aufgeschoben.

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