§ 35 EEG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
## (4) EEG-Zahlungen Zahlungen nach § 35 Abs. 1 EEG: **Entgelt für tatsächliche Stromlieferungen**. Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 1a EEG für Prämien nach §§ 33g, 33i EEG: **kein Leistungsaustausch**. Ausgleich vermiedener Netzentgelte nach § 35 Abs. 2 EEG: **kein Entgelt für steuerbare Leistungen**.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 35 EEG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- # UStAE 1.7 – Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte
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