Fundstelle

§ 34c Abs. 1 und 2 EStG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Innerstaatlich regelt § 34c EStG Anrechnung und Höchstbetrag, bei Körperschaften ergänzt durch § 26 KStG. Das DBA bestimmt den abkommensrechtlichen Entlastungsrahmen; das nationale Recht konkretisiert die Durchführung. Zu prüfen sind auch Switch-over-, Subject-to-Tax- und Aktivitätsklauseln sowie mögliche Treaty Overrides. Die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Steuer wird nach § 34c Abs. 1 EStG über eine Verhältnisrechnung ermittelt. Damit arbeitet die Höchstbetragsberechnung grundsätzlich mit einer Durchschnittsbelastung.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 34c Abs. 1 und 2 EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Steuer wird nach § 34c Abs. 1 EStG über eine Verhältnisrechnung ermittelt. Damit arbeitet die Höchstbetragsberechnung grundsätzlich mit einer Durchschnittsbelastung.
  • Alternativ kann unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 2 EStG die ausländische Steuer auf Antrag abgezogen werden. Ein dadurch entstehender Verlust unterliegt den allgemeinen Verlustregeln, insbesondere § 10d EStG.
  • Ist sie außerhalb des DBA nach § 34c EStG vergleichbar?
  • Anrechenbarkeit nach DBA und § 34c EStG prüfen.
  • Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG als Alternative prüfen.

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