§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO
Einspruch (Abs. 1, Satz 2) — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
3. Zulässigkeit des Einspruchs 3.1 Statthaftigkeit Der Einspruch ist nach § 347 AO insbesondere gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten statthaft. 4. Untätigkeitseinspruch Entscheidet die Finanzbehörde über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht innerhalb einer angemessenen Frist sachlich, kommt ein Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO in Betracht.
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Worum geht es?
§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO steht in steuerstoff für Einspruch (Abs. 1, Satz 2) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Einspruch ist nach § 347 AO insbesondere gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten statthaft.
- Entscheidet die Finanzbehörde über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht innerhalb einer angemessenen Frist sachlich, kommt ein Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO in Betracht.
- Ein Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO ist unbefristet.
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