§ 346 Abs. 2 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Auch die einjährige Frist des § 346 Abs. 2 AO für Vollstreckungskosten ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Gebühren für verbindliche Auskünfte anzuwenden.
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Worum geht es?
§ 346 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Auch die einjährige Frist des § 346 Abs. 2 AO für Vollstreckungskosten ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Gebühren für verbindliche Auskünfte anzuwenden.
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