Gesetz

§ 346 Abs. 2 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Auch die einjährige Frist des § 346 Abs. 2 AO für Vollstreckungskosten ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Gebühren für verbindliche Auskünfte anzuwenden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 346 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Auch die einjährige Frist des § 346 Abs. 2 AO für Vollstreckungskosten ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Gebühren für verbindliche Auskünfte anzuwenden.

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