Gesetz

§ 34 UStDV

Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV, Fahrausweise nach § 34 UStDV und Rechnungen eines Kleinunternehmers nach § 34a UStDV dürfen immer als sonstige Rechnung ausgestellt werden. Wird in diesen Fällen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern dennoch eine E-Rechnung verwendet, ist keine Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 34 UStDV steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • UStAE 14.1 Abs. 6–8 fasst zentrale Regeln zur Ausstellung von E-Rechnungen nach § 14 UStG zusammen.

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