Gesetz

§ 34 GmbHG

Vorschrift im GmbH-Gesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Im Fall der GmbH führt der Tod eines Gesellschafters zwar zum Erbgang und damit zur Vererbung der GmbH-Anteile mit dem übrigen Nachlass. Obwohl die Vererblichkeit nicht ausgeschlossen werden kann (§ 15 Abs. 1 GmbHG), sehen Gesellschaftsverträge sinnvollerweise die Möglichkeit der Einziehung (§ 34 GmbHG) beim Tod eines Gesellschafters vor.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 34 GmbHG steht in steuerstoff für Vorschrift im GmbH-Gesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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