§ 330 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Kompakte Abgrenzung, wann eine Lebensversicherung als Vertrag zugunsten Dritter direkt beim Bezugsberechtigten oder als Nachlass beim Erben besteuert wird.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 330 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Vereinbart jemand mit seinem Vertragspartner, dass eine Forderung im Todesfall einem Dritten zustehen soll, kann ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall vorliegen (§§ 328, 331 BGB). Wichtigster Praxisfall ist die private Lebensversicherung.
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