Fundstelle

§§ 328, 331 BGB

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Vereinbart jemand mit seinem Vertragspartner, dass eine Forderung im Todesfall einem Dritten zustehen soll, kann ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall vorliegen (§§ 328, 331 BGB). Wichtigster Praxisfall ist die private Lebensversicherung.

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Worum geht es?

§§ 328, 331 BGB steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Vereinbart jemand mit seinem Vertragspartner, dass eine Forderung im Todesfall einem Dritten zustehen soll, kann ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall vorliegen (§§ 328, 331 BGB). Wichtigster Praxisfall ist die private Lebensversicherung.

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