§§ 328, 331 BGB
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Vereinbart jemand mit seinem Vertragspartner, dass eine Forderung im Todesfall einem Dritten zustehen soll, kann ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall vorliegen (§§ 328, 331 BGB). Wichtigster Praxisfall ist die private Lebensversicherung.
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Vereinbart jemand mit seinem Vertragspartner, dass eine Forderung im Todesfall einem Dritten zustehen soll, kann ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall vorliegen (§§ 328, 331 BGB). Wichtigster Praxisfall ist die private Lebensversicherung.
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