§ 325 Abs. 2a und 2b HGB
Weitere Fundstelle zum Beitrag
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach § 325 Abs. 2a HGB kann unter bestimmten Voraussetzungen statt des HGB-Einzelabschlusses ein IFRS-Einzelabschluss bekannt gemacht werden. Der handelsrechtliche Einzelabschluss muss jedoch weiterhin erstellt und hinterlegt werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 325 Abs. 2a und 2b HGB steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 325 Abs. 2a HGB kann unter bestimmten Voraussetzungen statt des HGB-Einzelabschlusses ein IFRS-Einzelabschluss bekannt gemacht werden. Der handelsrechtliche Einzelabschluss muss jedoch weiterhin erstellt und hinterlegt werden.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.