§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG
Weitere Fundstelle zum Beitrag
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der BFH hat entschieden, dass eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz staatlicher Abschlussprüfung und berufsqualifizierendem Abschluss noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abschließt. Kinder zwischen 18 und 25 Jahren können unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der BFH hat entschieden, dass eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz staatlicher Abschlussprüfung und berufsqualifizierendem Abschluss noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abschließt.
- Kinder zwischen 18 und 25 Jahren können unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie
- Sie kann daher eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sein.
- Nicht jede Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 ist zugleich eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.**
- Der BFH verlangt für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.