Gesetz

§ 31 GmbHG

Vorschrift im GmbH-Gesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Ausschüttung verstößt gegen § 30 Abs. 1 GmbHG. Danach darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht ausgezahlt werden. Die Ausschüttungen sind bei fehlendem guten Glauben der Gesellschafter in jedem Fall, ansonsten unter bestimmten Bedingungen zu erstatten. Da die Geschäftsführer nach der Sachlage schuldhaft gehandelt haben, haften sie einem gesamtschuldnerisch für andere Gesellschafter belangten Gesellschafter gegenüber (§ 31 GmbHG).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 31 GmbHG steht in steuerstoff für Vorschrift im GmbH-Gesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das europäische und deutsche Bilanzrecht hatten der Globalisierung auf den Güter- und Kapitalmärkten zuvor kaum Rechnung getragen.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon