Gesetz

§ 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG

Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 1) · Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Nr. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

5. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag Einbehaltene Kapitalertragsteuer wird nicht als Aufwand vom Einkommen abgezogen. Für die Körperschaftsteuer gelten über § 31 Abs. 1 KStG die einkommensteuerlichen Anrechnungsvorschriften entsprechend. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die durch Steuerabzug erhobene Steuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die festgesetzte Körperschaftsteuer angerechnet. Entsprechendes ist für den auf die Kapitalertragsteuer einbehaltenen Solidaritätszuschlag im Rahmen der Steuerabrechnung zu berücksichtigen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 1) · Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2, Nr. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Vermögensverwaltende Familienstiftung – Kapitalerträge und zu versteuerndes Einkommen

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