§ 306 Abs. 1 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ist eine formularmäßige Vertragsstrafenklausel wegen Intransparenz oder unangemessener Benachteiligung unwirksam, fällt sie grundsätzlich nach **§ 306 Abs. 1 BGB** weg; der übrige Arbeitsvertrag bleibt bestehen. - § 339 BGB – Vertragsstrafe - §§ 305 ff. BGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen - § 307 Abs. 1 BGB – unangemessene Benachteiligung und Transparenzgebot - § 306 Abs. 1 BGB – Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln - § 626 Abs. 1 BGB – außerordentliche Kündigung
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 306 Abs. 1 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ist eine formularmäßige Vertragsstrafenklausel wegen Intransparenz oder unangemessener Benachteiligung unwirksam, fällt sie grundsätzlich nach **§ 306 Abs. 1 BGB** weg; der übrige Arbeitsvertrag bleibt bestehen.
- § 306 Abs. 1 BGB – Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln
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