§§ 305 ff. BGB
Vorschriften ab § 305 des Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen den **§§ 305 ff. BGB**. - § 339 BGB – Vertragsstrafe - §§ 305 ff. BGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen - § 307 Abs. 1 BGB – unangemessene Benachteiligung und Transparenzgebot - § 306 Abs. 1 BGB – Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln - § 626 Abs. 1 BGB – außerordentliche Kündigung
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 305 ff. BGB steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 305 des Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen den **§§ 305 ff. BGB**.
- §§ 305 ff. BGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
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