Gesetz

§ 30 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Im Gegensatz zum Steuergeheimnis i. S. des § 30 AO ist das Akteneinsichtsrecht i. S. des § 147 Abs. 1 StPO weitreichend und umfassend auszulegen. § 147 Abs. 1 StPO beschränkt die strikte Normvorgabe des § 30 AO, da die Vorschrift bereits im Lichte des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO anzuwenden ist.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 30 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Im Gegensatz zum Steuergeheimnis i. S. des § 30 AO ist das Akteneinsichtsrecht i. S. des § 147 Abs. 1 StPO weitreichend und umfassend auszulegen.
  • § 147 Abs. 1 StPO beschränkt die strikte Normvorgabe des § 30 AO, da die Vorschrift bereits im Lichte des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO anzuwenden ist.
  • Die Finanzverwaltung greift diese Sichtweise nach dem bereitgestellten Beitrag in Nr. 1.4 und 13.1 AEAO zu § 30 sowie Nr. 35 Abs. 5 und Nr. 128 AStBV (St) 2026 auf.
  • Der Beitrag vertritt die Auffassung, dass § 147 Abs. 1 StPO ein Bundesgesetz i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist und das Akteneinsichtsrecht daher Vorrang vor dem Steuergeheimnis haben kann.

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