Gesetz

§ 30 Abs. 1 GmbHG

Vorschrift im GmbH-Gesetz (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Andererseits könnte die Bindung des Ausschüttungsvolumens an das bilanziell erwirtschaftete Ergebnis auch durch einen allgemeinen "solvency-Test" ersetzt werden. U. a. in vielen amerikanischen Bundesstaaten und in Neuseeland hat man mit einer solchen Lösung positive Erfahrungen gesammelt. Der neuseeländische Companies Act 1993 sieht in Section 4 vor, dass Dividenden nur insoweit ausgeschüttet werden dürfen, als dadurch die Bedienung der Schulden nicht gefährdet und das Eigenkapital nicht negativ wird bzw. unter gesetzliche Mindestanforderungen fällt. Die §§ 30 ff. GmbHG enthalten in der Tendenz vergleichbare, in der Praxis nicht immer beachtete Regeln. Die Ausschüttung verstößt gegen § 30 Abs. 1 GmbHG. Danach darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht ausgezahlt werden. Die Ausschüttungen sind bei fehlendem guten Glauben der Gesellschafter in jedem Fall, anson

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 30 Abs. 1 GmbHG steht in steuerstoff für Vorschrift im GmbH-Gesetz (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das europäische und deutsche Bilanzrecht hatten der Globalisierung auf den Güter- und Kapitalmärkten zuvor kaum Rechnung getragen.

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