§ 3 Nr. 6 GrEStG
Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Nr. 6)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Grundstücksübertragungen zwischen Verwandten in gerader Linie, insbesondere zwischen Eltern und Kindern, sind nach § 3 Nr. 6 GrEStG grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit. Diese personenbezogene Begünstigung kann auch auf Übertragungen zwischen Personengesellschaften durchschlagen, die von den nahen Angehörigen beherrscht werden. [1] Sind die beteiligten Gesellschafter nicht identisch, aber in gerader Linie miteinander verwandt, kann § 3 Nr. 6 GrEStG die fehlende Personenidentität ersetzen. Deshalb kann auch die Übertragung zwischen einer von Kindern beherrschten Personengesellschaft und einer von einem Elternteil beherrschten Personengesellschaft begünstigt sein. [1]
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 3 Nr. 6 GrEStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Grunderwerbsteuergesetz (Nr. 6) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- [1] § 3 Nr. 6 GrEStG sowie § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GrEStG.
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