Fundstelle

§ 3 Nr. 4 und Nr. 5 GrEStG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Während bestehender Ehe sind Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten grundsätzlich nach § 3 Nr. 4 GrEStG begünstigt. Nach der Scheidung kann § 3 Nr. 5 GrEStG greifen, wenn die Übertragung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung erfolgt. Dazu können insbesondere die Abgeltung von Zugewinnausgleich, familienrechtlich veranlasste Vermögensregelungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch spätere Übertragungen auf Grundlage einer Scheidungsfolgenvereinbarung gehören.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3 Nr. 4 und Nr. 5 GrEStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Während bestehender Ehe sind Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten grundsätzlich nach § 3 Nr. 4 GrEStG begünstigt.

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