§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG
Vorschrift im Gewerbesteuergesetz (Nr. 20)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG befreit bestimmte Pflegeeinrichtungen von der Gewerbesteuer. Begünstigt sind jedoch nur Erträge, die aus dem Betrieb der Pflegeeinrichtung selbst stammen. Erträge außerhalb des begünstigten Pflegebetriebs – etwa bestimmte Kapitalerträge – fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Eine GmbH erbrachte ambulante Pflegeleistungen und erfüllte die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG. Hochpreisige Fahrzeuge der GmbH wurden vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer und Angehörigen auch privat genutzt, ohne dass hierzu klare vertragliche Vereinbarungen bestanden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Gewerbesteuergesetz (Nr. 20) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ist dieser Ertrag dem nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG begünstigten Pflegebetrieb zuzurechnen?
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