Gesetz

§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG

Vorschrift im Gewerbesteuergesetz (Nr. 20)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG befreit bestimmte Pflegeeinrichtungen von der Gewerbesteuer. Begünstigt sind jedoch nur Erträge, die aus dem Betrieb der Pflegeeinrichtung selbst stammen. Erträge außerhalb des begünstigten Pflegebetriebs – etwa bestimmte Kapitalerträge – fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Eine GmbH erbrachte ambulante Pflegeleistungen und erfüllte die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG. Hochpreisige Fahrzeuge der GmbH wurden vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer und Angehörigen auch privat genutzt, ohne dass hierzu klare vertragliche Vereinbarungen bestanden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Gewerbesteuergesetz (Nr. 20) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ist dieser Ertrag dem nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG begünstigten Pflegebetrieb zuzurechnen?

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