Fundstelle

§ 3 FZulG

Weitere Fundstelle zum Beitrag

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

• Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 FZulG-E). Abweichend von der Entwurfsfassung wurden die Werte „je Arbeitsstunde“ in § 3 Abs. 3 FZulG von 70 € auf 100 € angehoben.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3 FZulG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 FZulG-E).
  • Abweichend von der Entwurfsfassung wurden die Werte „je Arbeitsstunde“ in § 3 Abs. 3 FZulG von 70 € auf 100 € angehoben.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon