§ 3 FZulG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
• Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 FZulG-E). Abweichend von der Entwurfsfassung wurden die Werte „je Arbeitsstunde“ in § 3 Abs. 3 FZulG von 70 € auf 100 € angehoben.
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Worum geht es?
§ 3 FZulG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 FZulG-E).
- Abweichend von der Entwurfsfassung wurden die Werte „je Arbeitsstunde“ in § 3 Abs. 3 FZulG von 70 € auf 100 € angehoben.
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