Gesetz

§ 3 Abs. 1b UStG-E

Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 1b) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung

amtlicher Text

Absatz 1b

Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt 1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; 2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; 3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

1. Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen – § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG 2. Lieferkettenfiktion bei elektronischen Schnittstellen – § 3 Abs. 3a UStG

Worum geht es?

§ 3 Abs. 1b UStG-E steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 1b) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen – § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG
  • Lieferkettenfiktion bei elektronischen Schnittstellen – § 3 Abs. 3a UStG
  • Der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens soll auf Emissionszertifikate nach § 3 Nr. 8 TEHG erweitert werden.

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