Fundstelle

§ 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG

Weitere Fundstelle zum Beitrag

Gesetzeswortlaut

§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung

amtlicher Text

Absatz 1b

Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt 1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; 2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; 3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Eine Änderung der Verhältnisse kann auch vorliegen, wenn ein Wirtschaftsgut für außerunternehmerische Zwecke entnommen wird, die Entnahme aber nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG besteuert wird. Die nicht besteuerte Entnahme kann dann eine vorsteuerabzugsschädliche Verwendung darstellen. Typischer Fall: Der Unternehmer erwarb einen Pkw ohne Vorsteuerabzug, ließ später aber eine vorsteuerbelastete Lackierung ausführen. Wird der Pkw anschließend privat entnommen, kann die Entnahme selbst mangels ursprünglicher Vorsteuerberechtigung für Pkw oder Bestandteile nicht nach § 3 Abs. 1b steuerbar sein. Für die werthaltige Lackierleistung kann dennoch eine Berichtigung nach § 15a entstehen.

Worum geht es?

§ 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundschema: Vorsteuer des Berichtigungsobjekts × Änderung in Prozentpunkten × Zeitanteil.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon