Fundstelle

§ 3 Abs. 1 und 9 UStG

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Gesetzeswortlaut

§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung

amtlicher Text

Absatz 1

Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Eine Lieferung liegt vor, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über einen Gegenstand erhält (§ 3 Abs. 1 UStG). Eine sonstige Leistung ist jede Leistung, die keine Lieferung ist (§ 3 Abs. 9 UStG). Sie kann insbesondere bestehen in: • einem positiven Tun, • einem Dulden, • einem Unterlassen, • der Überlassung von Rechten oder immateriellen Wirtschaftsgütern, • Beratung, Vermittlung, Vermietung oder sonstigen Dienstleistungen.

Worum geht es?

§ 3 Abs. 1 und 9 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine Lieferung liegt vor, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über einen Gegenstand erhält (§ 3 Abs. 1 UStG).
  • Eine sonstige Leistung ist jede Leistung, die keine Lieferung ist (§ 3 Abs. 9 UStG). Sie kann insbesondere bestehen in:

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