§ 2c UStG-E
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
14. Grundlegende Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft – § 2c UStG Der neue § 2c UStG soll im Wesentlichen die bisherigen materiellen Voraussetzungen übernehmen. Zusätzlich soll ausdrücklich berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.
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Worum geht es?
§ 2c UStG-E steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundlegende Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft – § 2c UStG
- Der neue § 2c UStG soll im Wesentlichen die bisherigen materiellen Voraussetzungen übernehmen. Zusätzlich soll ausdrücklich berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.
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