Gesetz

§ 2c UStG-E

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

14. Grundlegende Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft – § 2c UStG Der neue § 2c UStG soll im Wesentlichen die bisherigen materiellen Voraussetzungen übernehmen. Zusätzlich soll ausdrücklich berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2c UStG-E steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundlegende Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft – § 2c UStG
  • Der neue § 2c UStG soll im Wesentlichen die bisherigen materiellen Voraussetzungen übernehmen. Zusätzlich soll ausdrücklich berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.

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