Gesetz

§ 294 Abs. 2 AktG

Vorschrift im Aktiengesetz (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Überblick zu den Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft nach §§ 14 ff. KStG mit Schwerpunkt auf finanzieller Eingliederung, Organträger, Wirksamkeit und Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags sowie der tatsächlichen Durchführung nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 294 Abs. 2 AktG steht in steuerstoff für Vorschrift im Aktiengesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die ertragsteuerliche Organschaft im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des BFH

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