§ 29 Abs. 4 GmbHG
Vorschrift im GmbH-Gesetz (Abs. 4)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für die GmbH sind außerdem zu beachten: - § 29 Abs. 4 GmbHG: bestimmte Gewinnrücklagen aus Wertaufholungen können im Anhang angegeben werden, - § 42 Abs. 3 GmbHG: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind gesondert auszuweisen oder im Anhang kenntlich zu machen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 29 Abs. 4 GmbHG steht in steuerstoff für Vorschrift im GmbH-Gesetz (Abs. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 29 Abs. 4 GmbHG: bestimmte Gewinnrücklagen aus Wertaufholungen können im Anhang angegeben werden,
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