Gesetz

§ 29 Abs. 4 GmbHG

Vorschrift im GmbH-Gesetz (Abs. 4)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für die GmbH sind außerdem zu beachten: - § 29 Abs. 4 GmbHG: bestimmte Gewinnrücklagen aus Wertaufholungen können im Anhang angegeben werden, - § 42 Abs. 3 GmbHG: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind gesondert auszuweisen oder im Anhang kenntlich zu machen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 29 Abs. 4 GmbHG steht in steuerstoff für Vorschrift im GmbH-Gesetz (Abs. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 29 Abs. 4 GmbHG: bestimmte Gewinnrücklagen aus Wertaufholungen können im Anhang angegeben werden,

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